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Vorsicht E-Mail Empfehlungsfunktion

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Aufgepasst: E-mail Empfehlungsfunktion löst eigene Haftung aus

Geposted am von RA Boris Hoeller

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E -Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.9.2013 - Az.: I ZR 208/12 entschieden.

Der mit der Empfehlungs-E-Mail verbundene Hinweis auf sein eigenes Angebot sei „Werbung“ urteilte der Bundesgerichtshof. Entscheidend sei allein das Ziel, das der Unternehmer mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck habe, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalte die auf diese Weise versandten Empfehlungs - E-Mails Werbung.

Wermuthstropfen für den Revisionskläger: Zwar wurde ihm der von den Vorinstanzen nicht zugebilligten Unterlassungsanspruch zugesprochen, die Klage aber im übrigen weiterhin als unbegründet angesehen: Die Kosten der Abmahnung sah der Bundesgerichtshof nämlich unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtssprechung auch im Streitfall als nicht erstattungsfähig an. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand seit dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfüge (vgl. BGH, GRUR 2004, 789, 790 – Selbstbeauftragung). Ein Rechtsanwalt müsse im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB) einsetzen. Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts sei bei typischen, unschwer zu verfolgenden Rechtsverletzungen nicht notwendig und beurteile sich wie in den Selbstbeauftragungsfällen.