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Im Fokus: Pflichtangaben in Zeitungsbeilagen

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BGH: Pflichtangaben in Verkaufswerbeprospekten

Geposted am von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Werden Produkte in einer mehrseitigen Zeitungsbeilage unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche anzugebende Information. Dazu gehört aber auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.4.2013 - I ZR 180/12 - 'Brandneu von der IFA' klargestellt. Zuvor hatte die Kölner Ziviljustiz angenommen, entscheidend sei, ob der Werbende seine Identität verschleiere oder ob sich die Identifizierung des Unternehmens hinreichend aus den Umständen ergebe, so dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit ihm aufnehmen könne. Insoweit seien abkürzende und von der im Handelsregister verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbezeichnungen unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel bestehe. Das hielt der Rechtskontrolle nicht stand.

Der Verbraucher müsse wissen, wer sein Vertragspartner wird, und zwar auf klare und unmissverständliche Weise, da er sonst beispielweise im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln müsse. Aus dem Gesetz (§ 5 a UWG) folge die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Das Erfordernis, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden kann, ließe sich dem Gesetz gerade nicht entnehmen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, in der in Streit stehenden Werbebeilage des Beklagten seien konkret bezeichnete, in ihren technischen Eigenschaften beschriebene und abgebildete Elektronikprodukte unter Angabe des Preises und der Anschrift des Handelsgeschäfts des Beklagten beworben worden, weswegen der Verbraucher in der Lage sei, eine Kaufentscheidung zu treffen, hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Dies löste die Informationspflicht aus und hatte die letztinstanzliche Verurteilung des Werbetreibenden zur Folge.