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Im Fokus: Persönlichkeitsverletzungen durch Auto-Suggest

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Automatische Suchbegriffvervollständigung kann Rechtsverletzung sein

Geposted am von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Für den für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof war ohne das es eines großen Begründungsaufwandes bedurfte klar: Die Verknüpfung eines Namens mit einem inhaltlich belegten Sachbegriff wie "Betrug" kann zu einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht führen. Bewirken verknüpften Begriff einen unwahren Aussagegehalt, müssen diese nicht hingenommen werden.

In diesem Sinne hatten auch zahlreiche ausländische Gerichte geurteilt, doch in Deutschland sollte es nach dem Willen der Instanzgerichte anders sein. Sie verweigerten seit Jahren stoisch Betroffenen die Titulierung ihrer Unterlassungsansprüche. Doch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom vom 14.5.2013 - VI ZR 269/12 - dürfte diese Epoche zur Rechtsgeschichte zu zählen sein.

Doch die Rechtsverfolgung setzt einiges voraus: Der Bundesgerichtshof billigt Suchmaschinennbetreibern grundsätzlich das Recht zu, Autovervollständigungsdienste anzubieten. Algorithmusgesteuerte Suchprogramme beziehen die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentieren dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der - in der Praxis oft bestätigten - Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen - je häufiger desto eher - dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln. Diese Erwartung ist bei der Bestimmung des Aussagegehalts von in Suchmaschinen angezeigten Ergänzungssuchvorschläge zu berücksichtigen. So kann es bei - negativ konnotierten - Begriffen im Zusammenhang mit einem Namen allerdings zur Annahme kommen, es bestünde ein sachlicher Zusammenhang. Eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist dem Suchmaschinenbetreiber auch unmittelbar zuzurechnen. Denn das dieser Funktion zugrundeliegende Programm hat das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Jedoch ist der Betreiber der suchmaschine grundsätzlich erst dann verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Daher muss ein Betroffener den Betreiber der Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hinweisen, um die Verpflichtung zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, auszulösen. Denn die Kenntnis von einem Sachverhalt bewirkt beim Suchmaschinenbetreiber Prüfungspflichten.