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Flugverspätungen und Ausgleichsanspruch - neuste Urteile

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Neueste Urteile zu Ansprüchen bei Flugverspätungen

Geposted am von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Fluggästen, die aufgrund verspäteter Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, steht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach der EU VO 261/04 zu. Das hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteilen vom 23. Oktober 2012 erneut ausgesprochen (Rechtssachen C-581/10 und C-629/10).

Der Ausgleichsanspruch besteht aber nicht für einen verspäteten außereuropäischen Anschlussflug. Dann sei der Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr gegeben, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Urteile vom 13. November – Az.: X ZR 12/12, X ZR 14/12). Dies gelte, auch wenn der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet sei, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht worden sei. Bestehe eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werde, sei die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen. Insofern hätten die unterlegenen Kläger den die Flüge nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angetreten.

Ist der Anwendungsbereich eröffnet, begründet eine Verspätung jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Gelingt der Airline der Entlastungsbeweis nicht, so gilt:

Anspruch auf Betreuungsleistungen(x)/Ausgleichsanspruch(y) bei Flugverspätungen
Art der verspäteten Flugverbindung \ Verspätung 2h+ 3h+ 4h+
a) Flüge über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger x x y x y
b) innergemeinschaftliche Flüge über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und
bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
x y x y
c) alle (im Anwendungsbereich liegende) nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen x y